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Rechtssatz RS0134345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134345

Geschäftszahl

10ObS25/23h

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Wenn eine Untersuchung nur der Überprüfung der Höhe der Leistungsberechtigung dient, das Weiterbestehen der Leistungsberechtigung in einem bestimmten Ausmaß aber unstrittig ist, ist eine gänzliche Entziehung der Leistung unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 25/23h
    Ist das weitere Bestehen des Leistungsanspruchs als solches etwa aufgrund vorliegender Befunde auch ohne die Untersuchung feststellbar und nur die Höhe des Leistungsbezugs strittig und dient die Untersuchung etwa nur der Feststellung einer (noch) höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit, dann ist die Leistung auf dieser Basis trotz des Verstoßes gegen die Mitwirkungsobliegenheit (weiterhin) zu gewähren. (T1)
    Ist die Untersuchung aufgrund der vorliegenden Informationen auch dafür nicht erforderlich, so ist die Anordnung derselben von vornherein unzulässig. (T2)
    Eine Sanktionierung nach § 99 Abs 2 ASVG setzt voraus, dass ein Wegfall der Leistungsvoraussetzungen ex ante betrachtet zumindest möglich und die angeordnete Untersuchung zu deren Feststellung (allenfalls in Kombination mit weiteren Untersuchungen) geeignet und erforderlich war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134345

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20230425_OGH0002_010OBS00025_23H0000_000