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Rechtssatz RS0134396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134396

Geschäftszahl

3Ob95/23a

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Rechtssatz

Der für eine Einstellung nach Paragraph 39, EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa Paragraph 40, Absatz 2, EO kennt, ist in Paragraph 39, EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist – nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners – gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach Paragraph 39, EO allerdings nicht aus.   

Nach Paragraph 39, EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt (zwingend nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 EO), so sind gemäß Paragraph 45, Absatz 3, EO vor der Entscheidung darüber die Parteien zu vernehmen. Unabhängig von dieser Regelung (und jener des Paragraph 39, Absatz 2, EO zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 EO) muss einer Partei immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden. Darüber hinaus darf der betreibende Gläubiger durch eine amtswegige Einstellung der Exekution nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht überrascht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 95/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 95/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134396

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20230621_OGH0002_0030OB00095_23A0000_000