Rechtssatz RS0134397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134397
Entscheidungsdatum
21.06.2023
Rechtssatz
Das mit 1. 7. 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), BGBl I 2021/86, hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. § 327 EO ordnet nunmehr die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz an, von dem - vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich zu beantragende - Ausnahmen gemäß § 330 EO bestehen. In der Exekution nach § 326 EO kann der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gemäß § 330 Abs 1 EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten. Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach § 330 Abs 3 EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden.Das mit 1. 7. 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx), BGBl römisch eins 2021/86, hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. Paragraph 327, EO ordnet nunmehr die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz an, von dem - vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich zu beantragende - Ausnahmen gemäß Paragraph 330, EO bestehen. In der Exekution nach Paragraph 326, EO kann der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gemäß Paragraph 330, Absatz eins, EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten. Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach Paragraph 330, Absatz 3, EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden.
Anmerkung
§§ 330 ff EO alt
Entscheidungstexte
- 3 Ob 95/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 95/23a
Der vorliegende Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen sieht zwingend die Bestellung eines Verwalters vor (§ 330 Abs 4 Z 3 EO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134397
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230621_OGH0002_0030OB00095_23A0000_001