Rechtssatz RS0134436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134436
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Norm
AHG §1
AHG §9 Abs5
Universitätsgesetz 2002 §49 Abs2
Rechtssatz
Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 114/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
Der Lehrende kann daher für schuldhaftes Verhalten nicht in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs 5 AHG). (T1)
Auf welcher (öffentlich- oder privatrechtlichen) Grundlage das Dienstverhältnis zur Universität beruht, spielt für die Einordnung der Lehrtätigkeit zum Hoheitsbereich keine Rolle. (T2)
Hier: behauptete Verwendung fremder Vortragsunterlagen und erstellter Studien durch einen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Universität stehenden Lehrbeauftragten in einer Vorlesung. (T3)
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin, Vortragende, hoheitlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134436
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00114_23F0000_000