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Rechtssatz RS0134449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134449

Geschäftszahl

4Ob77/23m

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

RAO §9
RL‑BA 2015 §40

Rechtssatz

Der Begriff der „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts wird weit verstanden und schließt auch seine Angestellten und sonstigen Hilfskräfte ein. Dies umfasst nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 77/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134449

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20230627_OGH0002_0040OB00077_23M0000_004