Rechtssatz RS0134449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134449
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Der Begriff der „Hilfskräfte“ des Rechtsanwalts wird weit verstanden und schließt auch seine Angestellten und sonstigen Hilfskräfte ein. Dies umfasst nicht nur Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwalt stehen, sondern auch dritte Personen, wie etwa einen für den Aufbau und die Wartung der IT-Anlage des Rechtsanwalts zuständigen Techniker, der aufgrund einer sonstigen vertraglichen Beziehung zum Rechtsanwalt (eingeschränkten) Zugang zu bestimmten, der Verschwiegenheit unterliegenden Daten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134449
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230627_OGH0002_0040OB00077_23M0000_004