Rechtssatz RS0134451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134451
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Wenn ein Ehegatte bei gesonderter Wohnungsnahme die Ehewohnung verlässt, darf der verbleibende Ehepartner diese in der Zwischenzeit nicht aufgeben, weil jeder Ehepartner das Recht behält, die Ehewohnung jederzeit und ohne Einholung der Zustimmung oder Gestattung durch den anderen Ehegatten zu betreten und zu benützen.
Anmerkung
vgl auch 3 Ob 2101/96h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134451
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230627_OGH0002_0040OB00071_23D0000_001