Rechtssatz RS0134459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134459
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten (§ 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt aus dem § 11 FinStrG (ebenso wie § 12 StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht), dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, VbVG für Straftaten (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt aus dem Paragraph 11, FinStrG (ebenso wie Paragraph 12, StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht), dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134459
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0130OS00111_22F0000_000