Rechtssatz RS0134461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134461
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Tragen die Feststellungen des Erstgerichts den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in Bezug auf einen Teil der davon umfassten (Anknüpfungs-) Taten nicht, so ist dieser Ausspruch insoweit mit materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO iVm § 24 VbVG) behaftet, was - nicht anders als ein gleichartiger Fehler im Schuldspruch einer natürlichen Person - die entsprechende Aufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit nach sich zieht.Tragen die Feststellungen des Erstgerichts den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in Bezug auf einen Teil der davon umfassten (Anknüpfungs-) Taten nicht, so ist dieser Ausspruch insoweit mit materieller Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 StPO in Verbindung mit Paragraph 24, VbVG) behaftet, was - nicht anders als ein gleichartiger Fehler im Schuldspruch einer natürlichen Person - die entsprechende Aufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134461
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0130OS00111_22F0000_002