Rechtssatz RS0134493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134493
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Die Provisiorialentscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde, vorläufig verbindlich und vollstreckbar. Wurden vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen, kann die „Abänderung“ dieser Wirkungen durch das Rechtsmittelgericht nur dadurch erreicht werden, dass diese (nun) mit der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen werden.Die Provisiorialentscheidung nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde, vorläufig verbindlich und vollstreckbar. Wurden vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen, kann die „Abänderung“ dieser Wirkungen durch das Rechtsmittelgericht nur dadurch erreicht werden, dass diese (nun) mit der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen werden.
Schlagworte
vorläufige Maßnahme, vorläufige Obsorge, vorläufiges Kontaktrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134493
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0060OB00045_23W0000_000