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Rechtssatz RS0134493×

Rechtssatz RS0134493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134493

Geschäftszahl

6Ob45/23w

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Die Provisiorialentscheidung nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde, vorläufig verbindlich und vollstreckbar. Wurden vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht ausgeschlossen, kann die „Abänderung“ dieser Wirkungen durch das Rechtsmittelgericht nur dadurch erreicht werden, dass diese (nun) mit der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 45/23w

Schlagworte

vorläufige Maßnahme, vorläufige Obsorge, vorläufiges Kontaktrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134493

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20230628_OGH0002_0060OB00045_23W0000_000