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Entscheidung 6 Ob 45/23w×

Entscheidung 6 Ob 45/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007310 Rechtssatz 02.03.1960Zivilrecht
Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was vo …
RS0030748 Rechtssatz 18.10.1994Zivilrecht
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG …
RS0043689 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ist im Hinblick auf dessen Struktur, insbesondere mit Rücksicht auf die letztlich auf Rechtsfragen beschränkte Prüfungskompetenz des OGH, auch im Lichte der Judikatur des EGMR zu Art 6 MRK …
RS0047996 Rechtssatz 05.04.1988Zivilrecht
Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung de …
RS0048818 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Einem mündigen Kind soll womöglich nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden; der Wunsch des Kindes kann allerdings nicht allein den Ausschlag geben.
RS0134493 Rechtssatz 28.06.2023Zivilrecht
Die Provisiorialentscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder …
RS0134494 Rechtssatz 28.06.2023Zivilrecht
Der Kinderbeistand kann weder Verfahrenshandlungen noch rechtsgeschäftliche Vertretungen für das Kind vornehmen.