Rechtssatz RS0134494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134494
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Der Kinderbeistand kann weder Verfahrenshandlungen noch rechtsgeschäftliche Vertretungen für das Kind vornehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 45/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 45/23w
- 4 Ob 105/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
vgl; Beisatz: Der Kinderbeistand hat als Ansprechpartner und Vertrauter des Kindes, nicht hingegen als sein gesetzlicher Vertreter zu fungieren, und soll dessen Beistand und Sprachrohr sein. Er ist Bote und Überbringer des Kindeswillens und hat Unterstützungs- und Beistandsfunktion. (so schon 5 Ob 106/20d mwN). (T1)
Beisatz: Da der Kinderbeistand zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und nur die Interessen des Kindes zu verfolgen und es zu informieren und entlasten hat, kann sich das Kind ihm anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass das Gesagte gegen seinen Willen im Verfahren den übrigen Beteiligten bekannt wird. Damit wird dessen Bestellung durch eine Anhörung des Kindes vor Gericht, einem Sachverständigen oder der Kinder- und Jugendhilfe gerade nicht obsolet. (so schon 8 Ob 19/11v). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134494
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0060OB00045_23W0000_001