Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134494×

Rechtssatz RS0134494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134494

Geschäftszahl

6Ob45/23w; 4Ob105/25g

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Rechtssatz

Der Kinderbeistand kann weder Verfahrenshandlungen noch rechtsgeschäftliche Vertretungen für das Kind vornehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 45/23w
  • 4 Ob 105/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
    vgl; Beisatz: Der Kinderbeistand hat als Ansprechpartner und Vertrauter des Kindes, nicht hingegen als sein gesetzlicher Vertreter zu fungieren, und soll dessen Beistand und Sprachrohr sein. Er ist Bote und Überbringer des Kindeswillens und hat Unterstützungs- und Beistandsfunktion. (so schon 5 Ob 106/20d mwN). (T1)
    Beisatz: Da der Kinderbeistand zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und nur die Interessen des Kindes zu verfolgen und es zu informieren und entlasten hat, kann sich das Kind ihm anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass das Gesagte gegen seinen Willen im Verfahren den übrigen Beteiligten bekannt wird. Damit wird dessen Bestellung durch eine Anhörung des Kindes vor Gericht, einem Sachverständigen oder der Kinder- und Jugendhilfe gerade nicht obsolet. (so schon 8 Ob 19/11v). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134494

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20230628_OGH0002_0060OB00045_23W0000_001