Rechtssatz RS0134505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134505
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 2 UbG hat der Abteilungsleiter die Möglichkeit gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Wie auch nach (§ 29a iVm) § 28 Abs 2 UbG und § 38a Abs 3 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Träger des Krankenhauses.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UbG hat der Abteilungsleiter die Möglichkeit gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Wie auch nach (Paragraph 29 a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, UbG und Paragraph 38 a, Absatz 3, UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Träger des Krankenhauses.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 130/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.08.2023 7 Ob 130/23b
Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt. (T1)
- 7 Ob 154/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 154/23g
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134505
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230830_OGH0002_0070OB00130_23B0000_000