Rechtssatz RS0134515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134515
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
In der Gebäudeversicherung kann die Auslegung des Versicherungsvertrags konkludent einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergeben, dass der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 99/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses im Mietvertrag für leichte Fahrlässigkeit wird der erkennbaren Interessenlage des Vermieters nicht gerecht. (T1)
Zu bejahen ist, dass der Mieter des Schutzes davor bedarf, für ein nur leicht fahrlässiges Verhalten vom Versicherer des Vermieters in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht
der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen zu werden, sodass ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen (BGH IV ZR 298/99). (T2)
Jedenfalls, wenn diese genannten Gesichtspunkte (Dauerschuldverhältnis, Abwälzung der Prämie) hinzukommen, ist von einem Regressverzicht auszugehen. (T3)
Schlagworte
Regressverzicht, Gebäudeversicherung, Sachersatzinteresse, Prämienüberwälzung, Sachversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134515
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230927_OGH0002_0070OB00099_23V0000_000