Rechtssatz RS0134535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134535
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht und bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat.
Anmerkung
So bereits 1 Ob 105/13t [Pkt 2.5]; 1 Nc 32/19z [Pkt 1.].
Entscheidungstexte
- 1 Nc 86/23x
Entscheidungstext OGH 25.09.2023 1 Nc 86/23x
Der Kläger kann in diesem Fall nach § 102 JN wählen, vor welchem der mehreren zuständigen Gerichte er klagen will. (T1)
Dieses Wahlrecht käme dem Kläger aber auch dann zu, wenn er einen einheitlichen Schaden geltend macht, den er aus in verschiedenen Gerichtshofsprengeln begangenen Rechtsverletzungen mehrerer Organe (des Bundes) ableitet. (T2)
In diesem Fall bezöge sich die Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche. (T3)
Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG noch jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO vor. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134535
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230925_OGH0002_0010NC00086_23X0000_000