Rechtssatz RS0134579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134579
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Rechtssatz
Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie Paragraph 40, Absatz 3, UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa Paragraph 30, Absatz eins, UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 59/23i
Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. Sie können – wie auch der vorliegende Fall zeigt – sowohl auf faktischer, als auch auf rechtlicher Ebene strittig sein und einer langwierigen Klärung bedürfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134579
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231017_OGH0002_0040OB00059_23I0000_000