Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 244/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 244/2021
§ 4001.07.193631.12.2021 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 244/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach Paragraph 38,, Absatz 2, zukommenden Schutz.
  2. Absatz 2,Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Paragraphen 29 und 31 a gelten für Werknutzungsbewilligungen oder Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241391