Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.07.1936 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 244/2021
§ 4001.07.193631.12.2021 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 244/2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verwertungsrechte und Werknutzungsrechte.

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach Paragraph 38,, Absatz 2, zukommenden Schutz.
  2. Absatz 2,Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Paragraph 29, gelten für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024441

Alte Dokumentnummer

N2193612169R