Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 01.04.1996 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.04.1996 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 3901.07.193631.03.1996 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Urheber.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.
  2. Absatz 2,Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen.
  3. Absatz 3,Zu einer nach Paragraph 21, nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 38,, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
  4. Absatz 4,Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber. Soweit diese Urheber mit dem Filmhersteller nichts anderes vereinbart haben, bedarf es dieser Einwilligung nicht für Übersetzungen und Bearbeitungen einschließlich der Fertigstellung des unvollendet gebliebenen Filmwerks, die nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zur normalen Verwertung des Filmwerks erforderlich sind und die geistigen Interessen der Urheber am Werk nicht beeinträchtigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,)

Anmerkung

ÜR: Art. VI Urhg-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

Schlagworte





Persönlichkeitsrecht, moralisches Recht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038397

alte Dokumentnummer

N2199654192J