Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.07.1936 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.04.1996 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 3901.07.193631.03.1996 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996danach: BGBl. Nr. 151/1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Urheber.

Paragraph 39, (1) Wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt, kann vom Hersteller verlangen, auf dem Film und in Ankündigungen des Filmwerkes als dessen Urheber genannt zu werden.

  1. Absatz 2,Die Urheberbezeichnung (Absatz 1) ist in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und von Rundfunksendungen des Filmwerkes anzuführen.
  2. Absatz 3,Zu einer nach Paragraph 21, nur mit Einwilligung des Urhebers zulässigen Änderung des Filmwerkes, seines Titels und der Urheberbezeichnung bedarf es, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 38,, Absatz 2, der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
  3. Absatz 4,Zur Verwertung von Bearbeitungen und Übersetzungen des Filmwerkes bedarf es außer der Einwilligung des Filmherstellers auch der Einwilligung der in der Urheberbezeichnung genannten Urheber.
  4. Absatz 5,Verweigert der Urheber die nach den Absätzen 3 und 4 erforderliche Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn der Filmhersteller auf die Erteilung der Einwilligung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024440

alte Dokumentnummer

N2193612168R