Rechtssatz RS0134591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134591
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter. Daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt und (unabhängig davon, ob die fehlende Einwilligung in die Werknutzung das Sendeunternehmen betrifft oder den beteiligten Bouquet-Anbieter) die Verletzungshandlungen nicht die Klägerin, sondern die jeweils „zuständige“ Verwertungsgesellschaft im Sendeland geltend machen kann
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134591
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0040OB00109_23T0000_000