Rechtssatz RS0134596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134596
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.Das Aufhebungshindernis nach Paragraph 183, Absatz 4, IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 84/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 84/23w
Eine rückwirkende Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre insoweit selbst dann nicht möglich, wenn das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nie bestanden hätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134596
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231019_OGH0002_0080OB00084_23W0000_000