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Rechtssatz RS0134613×

Rechtssatz RS0134613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134613

Geschäftszahl

4Ob162/23m

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach Paragraph 48, ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 4 Ob 162/23m
    Gegenteilig zu RS0039525 und RS0039594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134613

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231121_OGH0002_0040OB00162_23M0000_000