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Entscheidung 4 Ob 162/23m×

Entscheidung 4 Ob 162/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036739 Rechtssatz 29.03.1978Zivilrecht
Hat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 179 ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiell-rechtlichen Gründen Abstand genommen, die 2. Instanz aber das neue Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erk …
RS0036873 Rechtssatz 24.06.1960Zivilrecht
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.
RS0039428 Rechtssatz 16.10.1954Zivilrecht
Eine Klagsänderung ist immer dann zuzulassen, wenn sie einen zweiten Prozess erspart, ohne den ersten unbillig zu erschweren oder zu verzögern.
RS0039441 Rechtssatz 13.03.1954Zivilrecht
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen. Aussichtslosigkeit des ersten oder geänderten Begehrens, Notwendigkeit einer Vertagung sind nicht stets ein Grund der Abweisung der Klagsänderung; keinesfalls ist es die Gefahr erhöhter Prozesskosten.
RS0039505 Rechtssatz 10.02.1970Zivilrecht
Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreites beantragt wurden, schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, geht nicht an.
RS0039518 Rechtssatz 13.02.1952Zivilrecht
Eine Klagsänderung ist zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen.
RS0039525 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Schon in der Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das erweiterte Klagebegehren, wogegen das ursprüngliche Begehren spruchreif ist, liegt eine erhebliche Verzögerung der Verhandlung, die der Zulassung der Klagsänderung entgegensteht.
RS0039594 Rechtssatz 08.02.1961Zivilrecht
Klagsänderungen sind unzulässig, wenn durch die Änderung des Begehrens oder des Klagegrundes der Rahmen des ursprünglichen Rechtsstreites gesprengt würde oder wenn das Verfahren ohne Rücksicht auf die Klagsänderung bereits spruchreif wäre (vgl JBl 1955,502).
RS0114446 Rechtssatz 23.11.2000Zivilrecht
Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 275 Abs 2 ZPO erfüllt sind, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
RS0134613 Rechtssatz 21.11.2023Zivilrecht
Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertrete …