Rechtssatz RS0134617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134617
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall StGB).Bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der Qualifikationsnorm des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB beeinflussen die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen vergleiche auch Paragraph 99, Absatz 2, erster Fall StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134617
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231220_OGH0002_0130OS00086_23F0000_000