Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134619×

Rechtssatz RS0134619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134619

Geschäftszahl

3Ob9/23d

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0121189

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/23d
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 21.11.2023 3 Ob 9/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134619

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231121_OGH0002_0030OB00009_23D0000_000