Rechtssatz RS0134628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134628
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.
Anmerkung
schon bisher stRsp (vgl 1 Ob 223/22h, 1 Ob 208/12p ua), bislang wurde aber noch kein Rechtssatz gebildet;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134628
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20231023_OGH0002_0010OB00146_23M0000_000