Rechtssatz RS0134635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134635
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Rechtssatz
Nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 hat der Betriebsrat ein Recht auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das Aufsichtsorgan, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich beim Fonds um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG handelt, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke betreffen, nicht stimmberechtigt sind.Nach Paragraph 21, Absatz 12, BStFG 2015 hat der Betriebsrat ein Recht auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das Aufsichtsorgan, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich beim Fonds um einen Tendenzbetrieb im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG handelt, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke betreffen, nicht stimmberechtigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134635
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231213_OGH0002_008OBA00066_23Y0000_000