Rechtssatz RS0134704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134704
Geschäftszahl
2Ob170/23y (2Ob171/23w)
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Norm
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §720
ABGB idF ErbRÄG 2015 §712 Abs2
Rechtssatz
Durch eine kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel), also eine im Rahmen der Testierfreiheit grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung oder Auflage, können auch gesetzliche Erben von ihrem Erbrecht ausgeschlossen und auf ihre Pflichtteilsansprüche beschränkt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 170/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 170/23y
In einem solchen Fall stellt sich die vom Erblasser getroffene letztwillige Anordnung als resolutiv bedingtes „negatives Testament“ dar, somit als eine Beschränkung der Pflichtteilsberechtigten auf den ihnen zustehenden Pflichtteil. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134704
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_0020OB00170_23Y0000_000