Rechtssatz RS0134708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134708
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Norm
AEUV Lissabon Art267
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EUVTVO) Art25
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Art21 Abs2
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 21 Abs 2 iVm Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden: EuVTVO) dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?Ist Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 25, der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden: EuVTVO) dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch drei der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?
Anmerkung
Anm: EuGH C-14/25
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/24b
Entscheidungstext OGH 28.02.2024 3 Ob 27/24b
Beisatz: EuGH C-14/25. (T1); Anm: EuGH C-14/25
- 3 Ob 117/26s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 117/26s
Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das an ihn gestellte Vorabentscheidungsersuchen mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2026 zu C-14/25 wie folgt beantwortet:
Art 21 Abs 2 in Verbindung mit Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134708
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20240228_OGH0002_0030OB00027_24B0000_000