[6] Der Verpflichtete beantragt in seiner Beantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[7] 1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehend angeführte klärungsbedürftige Frage zu Art 21 Abs 2 iVm Art 25 EuVTVO vor und unterbrach das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des EuGH: 1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehend angeführte klärungsbedürftige Frage zu Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 25, EuVTVO vor und unterbrach das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des EuGH:
„Ist Art 21 Abs 2 iVm Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden: EuVTVO) dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?“„Ist Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 25, der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden: EuVTVO) dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch drei der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist?“
[8] Mit Urteil vom 25. Juni 2026 zu C-14/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[10] 1. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, dass der im Jahr 1999 errichtete Notariatsakt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO falle und dass daran auch die Bestätigung des Exekutionstitels als Europäischer Vollstreckungstitel nichts ändere.
[11] 2.1 Der EuGH hat das an ihn gestellte Vorabentscheidungsersuchen mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2026 zu C-14/25, Thüringer Aufbaubank, wie folgt beantwortet:
„Art 21 Abs 2 in Verbindung mit Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde.“„Art 21 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 25, der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Artikel 26, dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde.“
[12] 2.2 Dazu führt der EuGH aus, dass die Systematik des Art 21 Abs 2 iVm Art 25 EuVTVO auf einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Gerichten und den befugten Behörden des Ursprungsmitgliedstaats auf der einen Seite und denjenigen des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der anderen Seite beruht. Während sich die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel, mit dem die Forderung festgestellt wird, nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats richten, gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Rn 44). Die mit einem Antrag auf Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde befassten zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats dürfen deswegen nur dann die Vollstreckung beschränken oder aussetzen, wenn der Schuldner im – ausschließlich dafür zuständigen – Ursprungsmitgliedstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat (Rn 46 bis 48). 2.2 Dazu führt der EuGH aus, dass die Systematik des Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 25, EuVTVO auf einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Gerichten und den befugten Behörden des Ursprungsmitgliedstaats auf der einen Seite und denjenigen des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der anderen Seite beruht. Während sich die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel, mit dem die Forderung festgestellt wird, nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats richten, gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Rn 44). Die mit einem Antrag auf Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde befassten zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats dürfen deswegen nur dann die Vollstreckung beschränken oder aussetzen, wenn der Schuldner im – ausschließlich dafür zuständigen – Ursprungsmitgliedstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat (Rn 46 bis 48).
[13] 2.3 Davon ausgehend wurde die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für den zugrunde liegenden Exekutionstitel zwar zu Unrecht erteilt, es obliegt aber ausschließlich den zuständigen Gerichten bzw befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats, eine zu Unrecht erteilte Bestätigung zu widerrufen. Daraus folgt, dass dem Exekutionsantrag der Betreibenden ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigter Exekutionstitel zugrunde liegt.
[14] Der Revisionsrekurs ist demnach berechtigt und die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
[15] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV gilt als Zwischenstreit des Anlassverfahrens, sodass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RS0109758). Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3C RATG zu bestimmen (RS0109758 [T4]). Die Betreibende hat ihre Kosten für die Teilnahme am Verfahren vor dem EuGH bescheinigt und tarifgemäß verzeichnet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV gilt als Zwischenstreit des Anlassverfahrens, sodass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RS0109758). Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3C RATG zu bestimmen (RS0109758 [T4]). Die Betreibende hat ihre Kosten für die Teilnahme am Verfahren vor dem EuGH bescheinigt und tarifgemäß verzeichnet.