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Rechtssatz RS0134802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134802

Geschäftszahl

10Ob1/24f

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

Genfer Flüchtlingskonvention Art1
Genfer Flüchtlingskonvention Art12
AsylG 2005 §8
UVG §2

Rechtssatz

Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt vergleiche insbesondere Artikel 12, Ziffer eins, GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.

Anmerkung

So bereits 10 Ob 28/18t, vgl auch 10 Ob 11/20w sowie 10 Ob 3/23y.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 1/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 1/24f
    Die Flüchtlingseigenschaft kann auch erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaats entstehen. Daher können auch Gründe, die erst nach der Ausreise zu einer Verfolgungsfurcht geführt haben, für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein (sogenannte "Nachfluchtgründe"). (T1)
    Auch subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 AsylG 2005 haben (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) einen Vorschussanspruch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134802

Im RIS seit

03.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20240416_OGH0002_0100OB00001_24F0000_000