Rechtssatz RS0134802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134802
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Norm
Genfer Flüchtlingskonvention Art1
Genfer Flüchtlingskonvention Art12
AsylG 2005 §8
UVG §2
Rechtssatz
Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) sind österreichischen Staatsbürgern im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UVG gleichgestellt und haben daher Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass Flüchtlingen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt vergleiche insbesondere Artikel 12, Ziffer eins, GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.
Anmerkung
So bereits 10 Ob 28/18t, vgl auch 10 Ob 11/20w sowie 10 Ob 3/23y.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 1/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 1/24f
Die Flüchtlingseigenschaft kann auch erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaats entstehen. Daher können auch Gründe, die erst nach der Ausreise zu einer Verfolgungsfurcht geführt haben, für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein (sogenannte "Nachfluchtgründe"). (T1)
Auch subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 AsylG 2005 haben (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) einen Vorschussanspruch. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134802
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240416_OGH0002_0100OB00001_24F0000_000