Rechtssatz RS0134854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134854
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
E-Scooter-Fahrern erwächst bei (berechtigter) Benützung der Fahrbahn auf dem freigegebenen Fahrstreifen - unabhängig vom Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt - aus § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.E-Scooter-Fahrern erwächst bei (berechtigter) Benützung der Fahrbahn auf dem freigegebenen Fahrstreifen - unabhängig vom Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt - aus Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134854
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240625_OGH0002_0020OB00092_24D0000_000