Rechtssatz RS0134869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134869
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagert damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.Nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagert damit einen – nach Maßgabe des Paragraph 9, KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.
Anmerkung
Vgl bereits 4 Ob 215/23f
Schlagworte
Fahrbereitschaft, Gebrauchtwagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134869
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20240625_OGH0002_0040OB00096_24G0000_000