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Rechtssatz RS0134903×

Rechtssatz RS0134903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134903

Geschäftszahl

1Ob157/23d; 1Ob167/25b

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Rechtssatz

Nach wirksamer Antragstellung gemäß Paragraphen 81, ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.

Anmerkung

Zur Antragslegitimation des Insolvenzschuldners vgl RS0134902.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 157/23d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 157/23d
    Da der Aufteilungsanspruch mit gerichtlicher Geltendmachung übertragbar und verpfändbar wurde, ist er ab diesem Zeitpunkt ein „der Exekution unterworfenes Vermögen“ iSd § 2 Abs 2 IO. (T1)
    Tritt der Insolvenzverwalter nicht in das Aufteilungsverfahren ein, scheidet der Aufteilungsanspruch aus der Masse aus und das Verfahren wird vom Schuldner fortgeführt. Die von ihm nach Antragstellung gesetzten Verfahrenshandlungen sind dann wirksam. (T2)
    Tritt der Insolvenzverwalter in das Verfahren ein, steht es ihm frei, die vom Schuldner (nach Antragstellung) vorgenommenen unwirksamen Verfahrenshandlungen zu genehmigen. (T3)
    Beträfe das Aufteilungsverfahren sowohl die Insolvenzmasse als auch den Gemeinschuldner (höchst‑)persönlich, wäre dieses gemäß § 81a Abs 2 und § 6 Abs 3 IO (nach Antragstellung) dennoch nur vom Insolvenzverwalter (weiter) zu führen. (T4)
    Ein eigenes Interesse des Insolvenzschuldners am Obsiegen des Insolvenzverwalters könnte im Aufteilungsverfahren etwa bestehen, wenn sich dieses auch auf unpfändbare (§ 250 EO) und damit nicht insolvenzverfangene Sachen bezieht. An der umfassenden Befugnis des Verwalters zur Disposition über den Anspruch und (daher) zum Führen des Verfahrens würde das jedenfalls nichts ändern. (T5)
    Hier: offenlassend, ob und gegebenenfalls auf welcher Weise dem Schuldner im Außerstreitverfahren eine der Nebenintervention vergleichbare Rechtsposition eingeräumt werden könnte. (T6)
  • 1 Ob 167/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 167/25b
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Schlagworte

Verfahrensfähigkeit, verfahrensunfähig, Eintritt, Fortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134903

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20240408_OGH0002_0010OB00157_23D0000_001