Rechtssatz RS0134905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134905
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Beziehen sich die Manipulationen nicht auf einen Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, die einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung unterliegen, macht allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der (wie hier) § 224 StGB unterfällt, diese selbst noch nicht zu öffentlichen Urkunden.Beziehen sich die Manipulationen nicht auf einen Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, die einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung unterliegen, macht allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der (wie hier) Paragraph 224, StGB unterfällt, diese selbst noch nicht zu öffentlichen Urkunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134905
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20240905_OGH0002_0120OS00061_24Y0000_000