Rechtssatz RS0134922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134922
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Ist ein Produktfehler iSd § 5 PHG zu bejahen und damit ein zumindest potentiell schädigendes Ereignis, und ein künftiger Schadenseintritt nicht ausgeschlossen, kann auf Feststellung der Haftung iSd § 228 ZPO geklagt werden.Ist ein Produktfehler iSd Paragraph 5, PHG zu bejahen und damit ein zumindest potentiell schädigendes Ereignis, und ein künftiger Schadenseintritt nicht ausgeschlossen, kann auf Feststellung der Haftung iSd Paragraph 228, ZPO geklagt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 109/24v
Für die Produkthaftung ist auf eine Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens iSd § 6 PHG) abzustellen und entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist, nicht aber, ob bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist. (T1)
Ein konkreter Schadenseintritt sowie der Kausalzusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt wäre in einem (allfälligen) nachfolgenden Leistungsverfahren vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134922
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00109_24V0000_001