Rechtssatz RS0134942
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134942
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach Paragraph 273, ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 163/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/23h
Vgl schon 3 Ob 121/23z, Rz 29; 1 Ob 34/24t, Rz 31; 4 Ob 171/23k, Rz 48. (T1)
- 1 Ob 74/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 74/25a
- 9 Ob 105/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 105/25v
Schlagworte
Diesel-Abgasskandal
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134942
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00163_23H0000_001