Rechtssatz RS0135211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135211
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den Paragraphen 185, Absatz eins, StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135211
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20240724_OGH0002_0010OB00076_24V0000_000