Rechtssatz RS0135223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135223
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Rechtssatz
Wenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd § 237 Abs 1 ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.Wenn eine erste Prozesshandlung der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz noch ausstand, liegt in der Berufung der beklagten Partei keine Streiteinlassung iSd Paragraph 237, Absatz eins, ZPO, sodass eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der beklagten Partei möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135223
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20240920_OGH0002_0060OB00148_24V0000_000