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Rechtssatz RS0135238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135238

Geschäftszahl

6Ob230/23a

Entscheidungsdatum

06.11.2024

Rechtssatz

Stammzellen werden durch das Lösen der Verbindung zum Körper zu Sachen, die im Eigentum des ursprünglichen Trägers stehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 230/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 230/23a
    Ob bei der autologen Verwendung, also der Entnahme von Zellen oder Geweben und ihrer (späteren) Rückübertragung auf ein und dieselbe Person, das Eigentumsrecht an den entnommenen Zellen oder Geweben an die Entnahmeeinrichtung oder die Gewebebank übertragen wird, richtet sich nach dem Inhalt der Verträge. (T1)

Schlagworte

Gewebesicherheit, GSG, Nabelschnur, Stammzellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135238

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20241106_OGH0002_0060OB00230_23A0000_000