Rechtssatz RS0135238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135238
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Rechtssatz
Stammzellen werden durch das Lösen der Verbindung zum Körper zu Sachen, die im Eigentum des ursprünglichen Trägers stehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 230/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 230/23a
Ob bei der autologen Verwendung, also der Entnahme von Zellen oder Geweben und ihrer (späteren) Rückübertragung auf ein und dieselbe Person, das Eigentumsrecht an den entnommenen Zellen oder Geweben an die Entnahmeeinrichtung oder die Gewebebank übertragen wird, richtet sich nach dem Inhalt der Verträge. (T1)
Schlagworte
Gewebesicherheit, GSG, Nabelschnur, Stammzellen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135238
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20241106_OGH0002_0060OB00230_23A0000_000