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Rechtssatz RS0135293×

Rechtssatz RS0135293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135293

Geschäftszahl

4Ob208/23a; 1Ob10/25i

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 208/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 208/23a
    Hier: Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers eines Abfallbehandlungsunternehmens sowohl gegenüber dem Deponiebetreiber als auch den Nutzern von Trink- und Grundwasser bejaht, weil dieser zu behandelnde Abfälle wissentlich mit falscher Kennzeichnung auf einer dafür ungeeigneten Deponie abliefern ließ. (T1)
  • 1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135293

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20241022_OGH0002_0040OB00208_23A0000_000