Rechtssatz RS0135293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135293
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 208/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 208/23a
Hier: Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers eines Abfallbehandlungsunternehmens sowohl gegenüber dem Deponiebetreiber als auch den Nutzern von Trink- und Grundwasser bejaht, weil dieser zu behandelnde Abfälle wissentlich mit falscher Kennzeichnung auf einer dafür ungeeigneten Deponie abliefern ließ. (T1)
- 1 Ob 10/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135293
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20241022_OGH0002_0040OB00208_23A0000_000