Rechtssatz RS0135298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135298
Geschäftszahl
12Os122/24v (12Os156/24v)
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Rechtssatz
Eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit (potentiellen) Beweismitteln durch das Berufungsgericht besteht – soweit es nicht von sich aus Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu entscheidenden Tatsachen hegt – ohne einen die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllenden Antrag nicht.Eine Pflicht zur Auseinandersetzung mit (potentiellen) Beweismitteln durch das Berufungsgericht besteht – soweit es nicht von sich aus Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichts zu entscheidenden Tatsachen hegt – ohne einen die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO erfüllenden Antrag nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135298
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20250129_OGH0002_0120OS00122_24V0000_000