Rechtssatz RS0135323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135323
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Norm
UVG §2
AsylG 2005 §62
EG-RL 2001/55/EG - Massenzustromrichtlinie allg
Rechtssatz
Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von § 2 Abs 1 UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.Personen, die nach der MassenzustromRL bzw einer auf Grundlage des Paragraph 62, AsylG 2005 erlassenen Verordnung vorübergehenden Schutz in Österreich genießen, zählen zu dem von Paragraph 2, Absatz eins, UVG erfassten Personenkreis und haben daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 42/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
- 10 Ob 16/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 Ob 16/25p
Beisatz: Ob Vertriebene die Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus Gründen abgebrochen haben, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) aufgezählten vergleichbar sind, kommt es daher nicht an. (T1)
- 10 Ob 23/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 23/25t
vgl
Schlagworte
Massenzustrom, Migration, Unterhaltsvorschuss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135323
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20250114_OGH0002_0100OB00042_24K0000_000