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Rechtssatz RS0135347×

Rechtssatz RS0135347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135347

Geschäftszahl

16Ok2/25t

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Die Inlandstätigkeit ist anhand der marktbezogenen Tätigkeit zu messen. Es sind nur Tätigkeiten relevant, die sich auf die Marktstruktur auswirken können.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
    Die erhebliche Inlandstätigkeit muss im Zeitpunkt der (geplanten) Durchführung des Zusammenschlusses gegeben sein. (T1)
    Die Inlandstätigkeit ist anhand der marktbezogenen Tätigkeit zu messen. Es sind nur Tätigkeiten relevant, die sich auf die Marktstruktur auswirken können. (T2)
    Diese Tätigkeiten eines Unternehmens sind dem Ort zuzurechnen, an dem sich der Kunde befindet. (T3)
    Dabei kommen als relevante Maßzahlen alle Indikatoren in Betracht, die eine Zuordnung einer Tätigkeit zu Kunden im Inland ermöglichen. (T4)
    Ob Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich vom Unternehmen erbracht werden, ist nicht von Bedeutung. (T5)
    Dem Umstand, dass ein Zielunternehmen im Inland nur geringe Umsatzerlöse erwirtschaftet, kommt im Rahmen des § 9 Abs 4 Z 4 KartG keine entscheidende Bedeutung zu, wenn und weil der hinreichende Bezug zum inländischen Markt durch andere Maßzahlen hergestellt wird. Dies schließt die Heranziehung solcher Umsatzerlöse als Maßzahl aber auch nicht generell aus. (T6)
    Dem Marktanteil am relevanten Markt in Österreich kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T7)
    Die Inlandstätigkeit setzt keine bestehende Kundenbeziehung voraus, sondern kann sich auch an bloß potentielle inländische Abnehmer richten (etwa in Form von Werbung). Bei bloßer Werbung im Inland kann allerdings die Erheblichkeitsschwelle fraglich sein. (T8)
    Ein Wettbewerb um einen (zuordenbaren) Kunden findet bei der Erwirkung einer Zulassung eines Produkts oder Registrierung eines Patents (noch) nicht statt, sodass aus diesen Tätigkeiten (noch) keine Inlandstätigkeit folgt. (T9)
    Dies gilt auch für die Anzahl oder das Entwicklungsstadium von in Entwicklung befindlichen weiteren Produkten. (T10)

Schlagworte

Fusionskontrolle, Transaktionswertschwelle, erhebliche Inlandstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135347

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20250326_OGH0002_0160OK00002_25T0000_001