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Rechtssatz RS0135348×

Rechtssatz RS0135348

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0135348

Geschäftszahl

16Ok2/25t

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Für die Erheblichkeitsschwelle genügen Inlandsaktivitäten relativ geringen Umfangs.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
    Die Erheblichkeitsschwelle ist erfüllt, wenn die Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland nicht bloß unbedeutend ist. (T1)
    Unbedeutend ist eine Tätigkeit, wenn diese mit Blick auf die inländische Marktstruktur nicht ins Gewicht fällt. (T2)
    Die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, kann nur anhand der konkret zur Verfügung stehenden Maßzahl(en) beantwortet werden. (T3)
    Das Gesetz stellt dabei nur auf den Umfang der Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland ab, nicht aber auf den Wert der den inländischen Aktivitäten zuordenbaren Gegenleistung. (T4)
    Das Verhältnis der Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland im Vergleich zur Tätigkeit in anderen Ländern ist unerheblich. (T5)
    Inländische Umsatzerlöse, die die Schwelle von 1 Mio EUR nicht erreichen, deuten nicht auf eine Tätigkeit im erheblichen Umfang hin. In einem solchen Fall müsste die Erheblichkeitsschwelle anhand anderer allenfalls zur Verfügung stehender Maßzahlen geprüft werden. (T6)
    Der (hohe) Kaufpreis für den Zusammenschluss lässt keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der - gesondert neben § 9 Abs 4 Z 3 KartG zu prüfenden - erheblichen Inlandstätigkeit zu. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135348

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20250326_OGH0002_0160OK00002_25T0000_002