Rechtssatz RS0135365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135365
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Eine der fünf Voraussetzungen für den Prioritätsgerichtsstand nach Art 13 KSÜ ist, dass die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher MaßnahmenEine der fünf Voraussetzungen für den Prioritätsgerichtsstand nach Artikel 13, KSÜ ist, dass die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Maßnahmen
anerkannt haben. Dieses Anerkenntnis bedarf jedoch keiner besonderen Form, sodass eine konkludente Zustimmung oder eine rügelose Einlassung in das Verfahren genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135365
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00162_24P0000_000