Rechtssatz RS0135366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135366
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Norm
Haager KSÜ Art5
Haager KSÜ Art10
Haager KSÜ Art13
Rechtssatz
Der Prioritätsgerichtsstand nach Art 13 KSÜ löst gerade (auch) Zuständigkeitskonflikte zwischen der allgemeinen, im Regelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gestützten internationalen Zuständigkeit (Art 5 KSÜ) mit der eheverfahrensbasierten Zuständigkeit des Art 10 KSÜ. Dabei wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 KSÜ dem Verbundgerichtsstand der Vorzug gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand am Aufenthaltsort der Minderjährigen gegeben. Eine Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts iSd Art 10 KSÜ auch zur scheidungsbedingten Obsorgeregelung führt demnach dazu, dass die Behörden eines anderen Vertragsstaates nicht mehr über dort gesondert geltend gemachte Obsorgeanträge entscheiden dürfen, selbst wenn dort der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegen sollte.Der Prioritätsgerichtsstand nach Artikel 13, KSÜ löst gerade (auch) Zuständigkeitskonflikte zwischen der allgemeinen, im Regelfall auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gestützten internationalen Zuständigkeit (Artikel 5, KSÜ) mit der eheverfahrensbasierten Zuständigkeit des Artikel 10, KSÜ. Dabei wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, KSÜ dem Verbundgerichtsstand der Vorzug gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand am Aufenthaltsort der Minderjährigen gegeben. Eine Verbundzuständigkeit des Scheidungsgerichts iSd Artikel 10, KSÜ auch zur scheidungsbedingten Obsorgeregelung führt demnach dazu, dass die Behörden eines anderen Vertragsstaates nicht mehr über dort gesondert geltend gemachte Obsorgeanträge entscheiden dürfen, selbst wenn dort der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135366
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00162_24P0000_001