Rechtssatz RS0135368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135368
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Eine eheverfahrensbasierte internationale Zuständigkeit nach Art 10 KSÜ muss zwar mit dem Kindeswohl in Einklang stehen, aber nur mit dem Kindeswohl in einem zuständigkeitsrechtlichen Sinn. Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung in einem anderen Forum dem Kindeswohl besser entspräche. Vielmehr genügt es schon, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die das Interesse am Festhalten am Aufenthaltsprinzip überwiegen lassen.Eine eheverfahrensbasierte internationale Zuständigkeit nach Artikel 10, KSÜ muss zwar mit dem Kindeswohl in Einklang stehen, aber nur mit dem Kindeswohl in einem zuständigkeitsrechtlichen Sinn. Es kommt also nicht darauf an, ob die Entscheidung in einem anderen Forum dem Kindeswohl besser entspräche. Vielmehr genügt es schon, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die das Interesse am Festhalten am Aufenthaltsprinzip überwiegen lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 162/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 4 Ob 162/24p
Für ein Festhalten am Aufenthaltsprinzip kann sprechen, dass die Ermittlung des Sachverhalts für das Scheidungsgericht wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einem anderen Staat schwierig und eine sachgerechte Entscheidung schwer möglich ist, weil etwa selbst die Beiziehung Dritter im Interesse des Kindes (zB der Kinder- und Jugendhilfeträger) dem Gericht keinen ausreichenden Aufschluss zu geben vermag und das Kind nicht oder
nur mit Dolmetsch vor dem Scheidungsgericht gehört werden kann. (T1)
Hier: Verbundgerichtsstand bejaht (bloß vierjährige Minderjährige ist noch keine zentrale Erkenntnisquelle in Obsorgefragen). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135368
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00162_24P0000_003