Rechtssatz RS0135369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135369
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Ein Verzicht der zuerst angerufenen Behörde auf den Prioritätsgerichtsstand nach Art 13 KSÜ muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Einem konkludenten oder gar einem möglichen künftigen Verzicht kommt keine Bedeutung zu.Ein Verzicht der zuerst angerufenen Behörde auf den Prioritätsgerichtsstand nach Artikel 13, KSÜ muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Einem konkludenten oder gar einem möglichen künftigen Verzicht kommt keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135369
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00162_24P0000_004