Rechtssatz RS0135373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135373
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Norm
Brüssel IIb‑VO Art97 Abs2
Haager KSÜ Art13 Abs2
Rechtssatz
Bei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Art 13 KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießenBei Rechtshängigkeit eines früher eingeleiteten Obsorgeverfahrens in einem Vertragsstaat des KSÜ haben auch die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten Artikel 13, KSÜ anzuwenden. Auch wenn die Minderjährige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat hat, kann also ein Prioritätsgerichtsstand außerhalb der EU Vorrang genießen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135373
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20250318_OGH0002_0040OB00162_24P0000_008